Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.01.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 12 des 5. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Grundsatz
    § 2 Meldepflichtige
    § 3 Zu meldender Personenkreis
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
    Erster Unterabschnitt Meldungen
       § 6 Anmeldung
       § 7 Sofortmeldung
       § 8 Abmeldung
       § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
       § 9 Unterbrechungsmeldung
       § 10 Jahresmeldung
       § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
       § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
       § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
       § 12 Sonstige Meldungen
       § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
    Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen
       § 14 Stornierung
       § 15 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
    Erster Unterabschnitt Allgemeines
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 16 Grundsatz
       § 17 Datenübertragung
(Text neue Fassung)

       § 16 (aufgehoben)
       § 17 Datenübertragungsverfahren
    Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung
       § 18 Grundsatz
       § 19 Antrag
       § 20 Systemprüfung
       § 21 Zulassungsbescheid
       § 22 Gemeinsame Grundsätze
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 22a Testverfahren
    Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
       § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
       § 24 (weggefallen)
       § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
    § 26 Beitragsnachweise
    §§ 27 und 28 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
    §§ 29 und 30 (weggefallen)
    § 31 Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
    § 32 Weiterleitung von Daten
    § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 34 Datenweiterleitung


    § 34 (aufgehoben)
    § 35 (weggefallen)
    § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
    § 37 (aufgehoben)
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    § 38 Entgeltersatzleistungen
    § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
    § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
    § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
    § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 1 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.



1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a und der §§ 23c und 99 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

§ 8 Abmeldung


(1) Das Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende, zu melden.

(2) Eine An- und eine Abmeldung können innerhalb der Frist des § 6 zusammen erstattet werden, wenn bis zur Abmeldung noch keine Anmeldung erfolgt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei einer in § 28a Abs. 1 Nr. 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.



(3) Bei einer in § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Änderung des Arbeitsentgelts sind eine Ab- und eine Anmeldung innerhalb der Frist des § 6 zusammen zu erstatten.

(heute geltende Fassung) 

§ 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt


(1) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu melden.

(2) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn

1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält oder

3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten.

(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.

(4) Der Arbeitgeber hat in der Unfallversicherung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Zahlung gesondert zu melden, wenn eine Meldung aus anderem Grund für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr
erfolgt.



2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält,

3. für das beitragspflichtige laufend und einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterschiedliche Beitragsgruppen gelten oder

4. es sich um beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

(3) Der Arbeitgeber hat beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gesondert zu melden, wenn die Auszahlung während einer nach § 9 gemeldeten Unterbrechung der Beschäftigung oder während des Bezuges einer nach § 38 gemeldeten Entgeltersatzleistung erfolgt.

(heute geltende Fassung) 

§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.



Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

§ 12 Sonstige Meldungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einer Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2) In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.



(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer wechselt.

(2) 1 In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. 2 Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. 3 Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.



(4) 1 Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. 2 Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

(5) 1 Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. 2 Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Grundsatz




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Meldung nach dem Zweiten Abschnitt erfolgt durch Datenübertragung. Es sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik vorzusehen. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Datenübertragung




§ 17 Datenübertragungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Daten sind im eXTra-Standard zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. 2 Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden.



(1) 1 Die Daten sind im eXTra-Standard durch http(s) *) zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. 2 Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 12 Nr. 6 b) G. v. 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 18 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a, 97 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.



1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

§ 19 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



1 Für maschinell geführte Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramme und maschinell erstellte Ausfüllhilfen ist vor dem erstmaligen Einsatz eine Systemprüfung zu beantragen. 2 Der Antrag auf Systemprüfung ist an die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmte Stelle zu richten. 3 Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung) 

§ 21 Zulassungsbescheid


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



1 Der Antragsteller erhält das Prüfprotokoll und einen Zulassungsbescheid vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 2 Diese sind vom Antragsteller aufzubewahren. 3 Die Zulassung legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübertragung einzuhaltenden Voraussetzungen fest. 4 Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 22 Gemeinsame Grundsätze


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in gemeinsamen Grundsätzen. 2 Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.



1 Einzelheiten der Systemprüfung, insbesondere die Beteiligung der betroffenen Sozialversicherungsträger, die Zulassungsvoraussetzungen, die Übernahme, Prüfung und Korrektur von Daten und das Verfahren zur Weiterleitung der Daten regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Bundesagentur für Arbeit einvernehmlich in Gemeinsamen Grundsätzen. 2 Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a (neu)




§ 22a Testverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.

(heute geltende Fassung) 

§ 23 Annahmestelle, Zeitpunkt


(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



(2) 1 Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. 2 Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. 3 Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.

(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Beitragsnachweise


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. 2 Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Abs. 1 und 3 bis 5, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.



1 Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. 2 Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16 bis 23, 31 Absatz 1, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6, § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 31 Sonderregelungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22.



(1) 1 Für die Meldungen der Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie für Meldungen der nach § 129 Abs. 1 Nr. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten Seeleute gelten besondere Datensätze. 2 Die Meldungen enthalten zusätzliche Angaben für die knappschaftliche Rentenversicherung oder über Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe, Patent sowie zur Beschäftigung auf im Internationalen Seeschifffahrtsregister eingetragenen Schiffen. 3 Das Nähere regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 22.

(2) Die Betriebsnummer für Meldepflichtige, die Versicherte nach Absatz 1 zu melden haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit vergeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See stellt auf der Grundlage der gemeinsamen Grundsätze nach § 22 eigene Grundsätze für die Datensätze nach Absatz 1 auf, die die für sie geltenden Sonderregelungen berücksichtigen. Satz 1 gilt entsprechend für die Regelungen zur Systemprüfung im Sinne der §§ 18 bis 21.

(4) Prüfende Stelle nach § 19 ist für Systeme, mit denen Meldungen nach Absatz 1 erstattet werden, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.



 

§ 32 Weiterleitung von Daten


(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Einzugsstellen, dem Bundesversicherungsamt als Träger des Gesundheitsfonds, den Kranken- und Pflegekassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.

(2) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



(3) Die Einzelheiten regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

§ 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen


(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. 2 Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. 3 Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen. 4 Bei der Prüfung festgestellte Unstimmigkeiten klärt die Einzugsstelle mit den Beteiligten auf.

(4) 1 Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2 Sie leitet die Versicherungsnummer unverzüglich durch Datenübertragung nach Erhalt an die Arbeitgeber weiter.



(3) 1 Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. 2 Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. 3 Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.

(4) 1 Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2 Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. 3 Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.

(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Datenweiterleitung




§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.



 

§ 38 Entgeltersatzleistungen


(1) 1 Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die in § 34 Abs. 1 genannten Stellen zu erstatten. 2 § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.



(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erstatten. 2 § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) 1 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.

(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.

(5) 1 Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. 2 Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed