Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.01.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 18 des 6. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DEÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
DEÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeines
    § 1 Grundsatz
    § 2 Meldepflichtige
    § 3 Zu meldender Personenkreis
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber
    Erster Unterabschnitt Meldungen
       § 6 Anmeldung
       § 7 Sofortmeldung
       § 8 Abmeldung
       § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
       § 9 Unterbrechungsmeldung
       § 10 Jahresmeldung
       § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt
       § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
       § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
       § 12 Sonstige Meldungen
       § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
    Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen
       § 14 Stornierung
       § 15 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung
    Erster Unterabschnitt Allgemeines
       § 16 (aufgehoben)
       § 17 Datenübertragungsverfahren
    Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung
       § 18 Grundsatz
       § 19 Antrag
       § 20 Systemprüfung
       § 21 Zulassungsbescheid
       § 22 Gemeinsame Grundsätze
       § 22a Testverfahren
    Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung
       § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt
       § 24 (weggefallen)
       § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers
Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren
    § 26 Beitragsnachweise
    §§ 27 und 28 (weggefallen)
Fünfter Abschnitt Sonderregelungen
    §§ 29 und 30 (weggefallen)
    § 31 Sonderregelungen
Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
    § 32 Weiterleitung von Daten
    § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 (weggefallen)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
(Text neue Fassung)

    § 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung
    § 37 (aufgehoben)
Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
    § 38 Entgeltersatzleistungen
    § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten
    § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes
    § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
    § 41 Ordnungswidrigkeiten
Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge
    § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge

§ 1 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 28a und der §§ 23c und 99 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.



1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Meldungen auf Grund des § 18i Absatz 4, §§ 28a, 99 und 106 bis 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, des § 200 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der §§ 190 bis 194 und 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Meldungen und Beitragsnachweise für die jeweils beteiligten Träger der Sozialversicherung sind gemeinsam zu erstatten.

§ 2 Meldepflichtige


Meldungen sind zu erstatten von

1. dem Arbeitgeber,

2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. (weggefallen)

4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für den Zivildienst,



3. Zahlstellen,

4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,

5. den Leistungsträgern.



§ 5 Allgemeine Vorschriften


(1) 1 Meldungen sind nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. 2 Dies gilt insbesondere bei Änderung des Namens, der Staatsangehörigkeit oder der Anschrift eines Beschäftigten.

(2) Meldungen können zusammen erstattet werden, soweit diese Verordnung es zulässt.

(3) 1 Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. 2 Für gemeldete Zeiträume dürfen keine weiteren Meldungen erstattet werden, soweit diese Verordnung nichts anderes zulässt.

(4) 1 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist in vollen Beträgen zu melden. 2 Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Wurde die für eine Meldung notwendige Betriebsnummer einem Betrieb noch nicht zugeteilt, hat der Arbeitgeber diese Betriebsnummer für den Betrieb des Beschäftigungsortes bei der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen; spätere Änderungen der Betriebsdaten sind vom Arbeitgeber dieser Stelle unverzüglich zu melden.



(5) (aufgehoben)

(6) Alle persönlichen Angaben für Meldungen sind amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer ist dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen.

(7) Ist bei einer Anmeldung die Versicherungsnummer nicht bekannt, sind die für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderlichen Angaben, insbesondere der vollständige Name, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift aufzunehmen.

(8) Bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieser Verordnung durch einen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, für den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, sind außerdem das Geburtsland sowie die Versicherungsnummer des Landes der Staatsangehörigkeit einzutragen.

(9) Der Meldepflichtige hat eine Mehrfachbeschäftigung zu melden.

(10) Meldungen, die Angaben über Arbeitsentgelt enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen, wenn der zu meldende Zeitraum Arbeitsentgelt nach den Vorschriften der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) enthält.

(11) Die Meldungen müssen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten.

(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen geringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstattenden Meldung erfolgen.



(heute geltende Fassung) 

§ 7 Sofortmeldung


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu melden.



Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

§ 12 Sonstige Meldungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt oder in einen Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer wechselt.



(1) Eine Ab- und eine Anmeldung sind zu erstatten, wenn die bisher gemeldete Beitragsgruppe, der Personengruppenschlüssel oder die Krankenkasse des Beschäftigten sich ändert oder dieser von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt.

(2) 1 In den Fällen, in denen ein Berufsausbildungsverhältnis einem Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber vorausgeht oder folgt, ist der Tag des Endes oder des Beginns der Beschäftigung und der Berufsausbildung zu melden. 2 Als Beginn einer Berufsausbildung kann auch der Erste des Monats, in dem die Berufsausbildung beginnt, und als Ende der Letzte des Monats, in dem die Berufsausbildung endet, gemeldet werden. 3 Eine Meldung nach Satz 1 und 2 entfällt, wenn eine Meldung nach Absatz 1 zu erstatten ist.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für den Beginn und das Ende einer Altersteilzeit.

(4) 1 Die Meldungen sind innerhalb der Frist des § 6 zu erstatten. 2 Meldungen nach Absatz 1 oder 2 sind nicht zu erstatten, wenn Meldungen nach §§ 6, 8 oder § 9 erfolgen.

(5) 1 Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten. 2 Ist zu diesem Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.



§ 17 Datenübertragungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Daten sind im eXTra-Standard durch http(s) *) zu übertragen, wie er im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2010 (BAnz. S. 3562) veröffentlicht ist. 2 Die Beschreibung des eXTra-Standards ist für alle zugänglich und kann kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abgerufen werden.



(1) Die Daten sind im eXTra-Standard durch https zu übertragen. Die gültige Version ist in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt. Eine Beschreibung des eXTra-Standards ist für jeden zugänglich und kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung Bund abzurufen. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Abweichend von Absatz 1 hat die Zulassungsstelle im Zulassungsbescheid Ausnahmen zu gestatten, wenn allgemein gebräuchliche Datenübertragungstechniken verwendet werden, die die gleiche Datensicherheit gewährleisten, und die Weiterverarbeitung durch die Annahmestelle wirtschaftlich zumutbar ist.

vorherige Änderung nächste Änderung


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 12 Nr. 6 b) G. v. 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) wurde sinngemäß konsolidiert.



 

§ 18 Grundsatz


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Arbeitgeber dürfen Meldungen nach den §§ 23c, 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 202 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie Beitragsnachweise nach § 28f Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.



1 Arbeitgeber dürfen Meldungen und Beitragsnachweise nach § 1 Satz 1 nur durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermitteln. 2 Dies gilt auch, wenn ein Rechenzentrum oder eine vergleichbare Einrichtung für mehrere Arbeitgeber oder für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers die Lohn- und Gehaltsunterlagen führt.

(heute geltende Fassung) 

§ 22a Testverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.



1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. 2 Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen. 3 Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.

§ 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen


(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.

(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.

(3) 1 Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in eine maschinell geführte Datei (Bestandsdatei) aufzunehmen. 2 Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. 3 Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherungsträger zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2 Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. 3 Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.



(4) 1 Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. 2 Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. 3 Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.

(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in eine automatisierte Datei zu übernehmen.

(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung




§ 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei.

(2) 1 Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. 2 Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. 3 Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären.

(3) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.



(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung führt eine maschinelle Stammsatzdatei.

(2) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung kann unvollständige und fehlerhafte Daten zurückweisen. 2 Sie hat die für die Durchführung der Rentenversicherung erforderlichen Daten aus den an sie erstatteten oder weitergeleiteten Meldungen unverzüglich an den zuständigen Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten. 3 Werden bei der Übernahme von Daten in das Versicherungskonto Unstimmigkeiten festgestellt, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung diese mit den beteiligten Stellen aufzuklären.

(3) Die Datenstelle der Rentenversicherung hat die für die Aufgabenerfüllung der Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten unverzüglich weiterzuleiten.

(4) 1 Die Datenstelle der Rentenversicherung erstellt für alle in den Meldeverfahren beteiligten Sozialversicherungsträger zur Sicherung der Qualität der Meldungen nach den §§ 28a, 28f Absatz 3 Satz 1, §§ 106 und 108 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Kernprüfprogramme; § 28b Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt. 2 Für alle weiteren in Satz 1 nicht genannten Meldeverfahren ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständig. 3 Soweit Meldungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen betroffen sind, ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. an der Erstellung der Gemeinsamen Grundsätze zu beteiligen. 4 Nutzen Arbeitgeber oder andere Meldepflichtige ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm, so sind von diesen Programmen die Anforderungen der Kernprüfprogramme zu erfüllen. 5 Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen sollen die Kernprüfprogramme nutzen; das Nähere über das Verfahren und die Kostenbeteiligung regeln die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. und die Datenstelle der Rentenversicherung in einer Vereinbarung.


§ 38 Entgeltersatzleistungen


(1) 1 Die Leistungsträger und die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind und eine der in diesen Vorschriften genannten Leistungen, Eingliederungshilfe für Spätaussiedler, Leistungen, die die Bundesagentur für Arbeit nach dem Altersteilzeitgesetz anstelle des Arbeitgebers erbringt, oder Arbeitslosenbeihilfe beziehen, unter Angabe der der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen zu melden. 2 Die Zeiten sind jeweils für das Beitrittsgebiet und das übrige Bundesgebiet zu kennzeichnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu erstatten. 2 § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.



(2) 1 Die Meldungen sind innerhalb eines Monats nach dem Ende der in Absatz 1 genannten Zeiträume nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts an die Datenstelle der Rentenversicherung zu erstatten. 2 § 5 Abs. 6 und 7 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) 1 § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. 2 § 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist innerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Rentenantragstellers zu erstatten.

(4) Stornierungen von Meldungen sind von der Stelle vorzunehmen, die die Meldung abgegeben hat.

(5) 1 Die meldende Stelle hat dem Versicherten bis zum 30. April eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen. 2 Die Bescheinigung ist zu einem früheren Zeitpunkt zu erteilen, wenn der Versicherte sie vorher benötigt.



§ 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für den Zivildienst melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2 Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.



(1) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen und das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben melden die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nr. 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind; dabei sind Dienstzeiten im Beitrittsgebiet besonders zu kennzeichnen. 2 Der Beginn und das Ende einer Unterbrechung der Dienstzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge sind gesondert zu melden.

(2) 1 In den Meldungen nach Absatz 1 Satz 1 ist zusätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 zweiter und dritter Halbsatz des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben, wenn die Personen Leistungen an Nichtselbständige nach § 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes oder Dienstbezüge aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten. 2 § 38 Abs. 4 gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(3) 1 § 34 Abs. 1 gilt entsprechend. 2 Die Einzelheiten des Verfahrens der Datenübertragung sind zwischen den beteiligten Stellen einvernehmlich zu regeln.

(4) 1 Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. 2 § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung weiterzuleiten.



(3) (aufgehoben)

(4) 1 Der Wehr- oder Zivildienstleistende hat spätestens bei Dienstantritt der Dienststelle seine Versicherungsnummer unter Vorlage des Sozialversicherungsausweises anzugeben. 2 § 5 Abs. 7 gilt entsprechend; die Vergabedaten sind an die Datenstelle der Rentenversicherung weiterzuleiten.

(5) Die §§ 25 und 38 Abs. 5 gelten entsprechend.