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Synopse aller Änderungen der DEÜV am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 27 des BwEinsatzBerStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DEÜV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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DEÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | DEÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147, 2053 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Allgemeines § 1 Grundsatz § 2 Meldepflichtige § 3 Zu meldender Personenkreis § 4 (weggefallen) § 5 Allgemeine Vorschriften Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für Meldungen der Arbeitgeber Erster Unterabschnitt Meldungen § 6 Anmeldung § 7 Sofortmeldung § 8 Abmeldung § 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses § 9 Unterbrechungsmeldung § 10 Jahresmeldung § 11 Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt § 11a Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen § 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle § 12 Sonstige Meldungen § 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte Zweiter Unterabschnitt Korrektur von Meldungen § 14 Stornierung § 15 (aufgehoben) Dritter Abschnitt Meldungen der Arbeitgeber durch Datenübertragung Erster Unterabschnitt Allgemeines § 16 (aufgehoben) § 17 Datenübertragungsverfahren Zweiter Unterabschnitt Systemprüfung § 18 (aufgehoben) § 19 Antrag § 20 Systemprüfung § 21 Zulassungsbescheid § 22 Gemeinsame Grundsätze § 22a Testverfahren Dritter Unterabschnitt Durchführung der Datenübertragung § 23 Annahmestelle, Zeitpunkt § 24 (weggefallen) § 25 Unterrichtung des Arbeitnehmers Vierter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren § 26 Beitragsnachweise §§ 27 und 28 (weggefallen) Fünfter Abschnitt Sonderregelungen §§ 29 und 30 (weggefallen) § 31 Sonderregelungen Sechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger § 32 (aufgehoben) § 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen § 34 (aufgehoben) § 35 (weggefallen) § 36 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung § 37 (aufgehoben) Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung § 38 Entgeltersatzleistungen § 39 Anrechnungszeiten, Sperrzeiten § 40 Zeiten des Wehr- und Zivildienstes § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen |
Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten § 41 Ordnungswidrigkeiten Neunter Abschnitt Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge § 42 Beitragsnachweisverfahren für sonstige Beiträge | |
§ 40b (neu) | § 40b Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen |
1 Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle hat die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind, zu melden. 2 Dabei sind 1. die der Leistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzugeben und 2. Übergangsgebührnisse, die nach Dienstzeiten im Beitrittsgebiet gewährt werden, besonders zu kennzeichnen. 3 § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7091/v225477-2021-01-01.htm