Änderung § 1 Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG vom 01.01.2016

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 47 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Feststellung der Satzung


(Text alte Fassung)

Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des § 17 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).

(Text neue Fassung)

Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des § 173 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).




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