Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (PKBaSV k.a.Abk.)

V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 47 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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Eingangsformel
§ 1 Feststellung der Satzung
§ 2 Satzungsänderungen
§ 3 Inkrafttreten
Anhang

Eingangsformel



Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

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§ 1 Feststellung der Satzung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG (Pensionskasse) hat die nachstehend veröffentlichte Satzung (Satzung im Sinn des § 173 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen G. v. 1. April 2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2016

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§ 2 Satzungsänderungen



Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

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Anhang



siehe Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln



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