5. - Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (PKBaSSatzung k.a.Abk.)

Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167 (Nr. 5)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7633-1-1 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen
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VIII. Die Organe
5. Gemeinsame Bestimmungen
§ 53 Wahlordnung
§ 54 Aufwandsentschädigungen

VIII. Die Organe

5. Gemeinsame Bestimmungen

§ 53 Wahlordnung


§ 53 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Einzelheiten der Wahl zu den Kassenorganen regelt das Kuratorium.

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§ 54 Aufwandsentschädigungen


§ 54 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ämter der Kuratoriumsmitglieder, der Arbeitnehmervertretungen sowie der Vertreter in der Hauptversammlung sinc unbesoldete Ehrenämter.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für ihren Aufwand bei der Teilnahme an den Sitzungen nach den von der Hauptversammlung bestimmten Sätzen entschädigt. Der Vorsitzende des Kuratoriums und dessen Stellvertreter erhalten außerdem für die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Aufwandsentschädigung. Den Vertretern der Arbeitnehmer zu der Hauptversammlung sind Tagegelder und, soweit sie nicht freie Fahrt haben. Reisekosten von ihren Arbeitgebern nach den bei ihnen geltenden Bestimmungen zu gewähren.



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