Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik (HafenLogAusbV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2006 BGBl. I S. 213, 330 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-13 Berufliche Bildung
|

§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens vier Stunden drei Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilen bestehen können, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:

1.
Erstellen einer Ladungsplanung,

2.
Umschlagen von Gütern,

3.
Lagern von Gütern oder

4.
Behandeln von Gütern.

Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, rechtlicher und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Arbeitsmittel einsetzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er logistische Prozesse berücksichtigen, Maßnahmen zur Werterhaltung und Mängelbeseitigung veranlassen und durchführen, Dokumente und Papiere bearbeiten sowie mit Gefahrgut umgehen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Güterumschlag, Lagerung und Güterkontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Güterumschlag sowie Lagerung und Güterkontrolle sind insbesondere logistische Abläufe und fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Einsatz von Arbeitsmitteln sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Kundenorientierung und qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden. Hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:

1.
im Prüfungsbereich Güterumschlag:

a)
Ladungsplanung,

b)
Be- und Entladen von Transportmitteln,

c)
Umgang mit Containern,

d)
Ladungssicherung,

e)
Umschlags- und Versandpapiere,

f)
Umgang mit Gefahrgut;

2.
im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle:

a)
Ein- und Auslagerung,

b)
Kontrolle und Dokumentation,

c)
Güterbearbeitung und werterhaltende Maßnahmen;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen.

(4) Für den schriftlichen Prüfungsteil ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Güterumschlag 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle 90 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Prüfungsteils sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Güterumschlag 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Lagerung und Güterkontrolle 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Des Weiteren darf weder in einer der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren schriftlichen Prüfungsbereich eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.





 

Frühere Fassungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2006Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
vom 03.02.2006 BGBl. I S. 330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HafenLogAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HafenLogAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HafenLogAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Hafenlogistik
B. v. 03.02.2006 BGBl. I S. 330
Berichtigung HafenLogAusbVBer
... vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 213) ist wie folgt zu berichtigen: In § 9 Abs. 6 ist die Angabe „4." durch die Angabe „3." zu ...