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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (TischlAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2006 BGBl. I S. 245 (Nr. 5)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-94 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TischlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TischlAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage TischlAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin