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§ 3a - Spielverordnung (SpielV)

neugefasst durch B. v. 27.01.2006 BGBl. I S. 280; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 7103-1 Spielgeräte
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§ 3a



Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung und des § 3 im Hinblick auf diesen Betrieb erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 3a SpielV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a SpielV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpielV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 SpielV (vom 10.11.2019)
... entgegen § 3 Abs. 2 Satz 3 Spielgeräte nicht richtig aufstellt, 2. entgegen § 3a die Aufstellung von Spielgeräten in seinem Betrieb zulässt, 3. entgegen ...