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Änderung § 10d SpielV vom 11.11.2014

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§ 10d SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung
§ 10d SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678

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§ 10d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10d


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Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der Unterrichtung anerkannt:

1. für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6 oder 53 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden,

2. für das Aufstellergewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen der Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erworben wurden.