Änderung § 20 SpielV vom 11.11.2014

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§ 20 SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.11.2014 geltenden Fassung
§ 20 SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.11.2014 BGBl. I S. 1678
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 20


(Text alte Fassung)

(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Januar 2006 zugelassen worden ist, dürfen entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs weiterbetrieben werden. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt darf die Gültigkeitsdauer von Zulassungsscheinen, die am 1. Januar 2006gültig sind, bis zum 1. Januar 2010 verlängern und zu gültigen Zulassungsscheinen Zulassungsbelege erteilen.

(2) Anträge
auf Zulassung von Geldspielgeräten, die bis zum 31. Dezember 2005 gestellt wurden, darf die Physikalisch-Technische Bundesanstalt noch bis zum 31. März 2006 nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften bescheiden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für den Betrieb von Geldspielgeräten, deren Zulassung sich nach den Absätzen 1 und 2 bestimmt, gilt § 7 Abs. 1
bis 3 nicht.

(Text neue Fassung)

(1) Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 1. Juli 2008 zugelassen worden ist und die nicht den ab dem 11. November 2014 geltenden Vorgaben des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 13 Nummer 6 Satz 2, letztere im Hinblick auf das neu eingeführte Verbot von Spielvorgängen und Animationen während der Spielpause, entsprechen, dürfen nicht weiter betrieben werden.

(2) Im Übrigen dürfen Geldspielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vor dem 11. November 2014 zugelassen worden ist,
entsprechend dem Inhalt des Zulassungsbelegs bis zum 1. September 2017 weiter betrieben werden.

(3) Die Auswirkungen der Änderung der Spielverordnung
auf das Entstehen von Glücksspielsucht und eine wirksame Suchtbekämpfung sind unter Mitwirkung der Länder und des Fachbeirats (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland - Glücksspielstaatsvertrag) zu evaluieren. Ein zusammenfassender Bericht ist bis zum 30. Juni 2017 vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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