Das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter dürfen die Unbedenklichkeitsbescheinigung für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen im Sinne des §
33h Nr. 2 der
Gewerbeordnung, die nicht durch §
5a begünstigt sind, nur erteilen, wenn die in Nummer 4 der Anlage zu §
5a genannte Höhe der Gestehungskosten eines Gewinnes nicht überschritten wird.