Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der SpielV am 01.10.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 4 des BGebRAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpielV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SpielV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
SpielV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 61 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Aufstellung von Geldspielgeräten
    § 1
    § 2
    § 3
    § 3a
II. Veranstaltung anderer Spiele
    1. Erlaubnispflichtige Spiele
       § 4
       § 5
    2. Erlaubnisfreie Spiele
       § 5a
III. Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
    § 6
    § 6a
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 10a
    § 10b
    § 10c
    § 10d
IV. Zulassung von Spielgeräten
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 17
(Text neue Fassung)

    § 17 (aufgehoben)
V. Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen
    § 18
VI. Ordnungswidrigkeiten
    § 19
VII. Schlussvorschriften
    § 20
    Anlage (zu § 5a)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt für

1. die Prüfung und Zulassung der Bauart eines Spielgerätes und

2. die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens

von dem Antragsteller Gebühren und Auslagen.

(2) Die Gebühren für die Prüfung und die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes sind nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit zu bemessen. Hierbei sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 67 Euro,

2. für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 55 Euro,

3. für sonstige Bedienstete 47 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Gebühr für die Erteilung eines Zulassungsbeleges einschließlich des Zulassungszeichens sowie für den Umtausch dieser Unterlagen beträgt 15 Euro.

(5) Außer den in § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung genannten Auslagen sind vom Antragsteller die Aufwendungen zu erstatten, die durch beantragte Ergänzungsarbeiten notwendig werden.