Die
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage XXVI (aufgehoben)" wie folgt gefasst:
„Anlage XXVI Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor".
- 2.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 werden die Wörter „mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage
XXVI Nr. 2 festgelegten Minderungsstufen entsprechen."
- 3.
- In § 72 Abs. 2 wird die Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraftwagen") aufgehoben.
- 4.
- Nach der Anlage XXV wird die aus dem Anhang dieser Verordnung ersichtliche Anlage XXVI eingefügt.