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Änderung Anlage StUKostV vom 15.08.2013

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Anlage StUKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anlage StUKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 58 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

(Text alte Fassung)

Anlage Kostenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)

A. Gebühren

Nummer | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag
in Deutscher Mark

I. | Auskünfte und Mitteilungen |

1. | Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün-
stigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |

a) | ohne vorangegangene Einsichtnahme | 150,00

b) | nach vorangegangener Einsichtnahme | 40,00

2. | Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen
(§§ 19, 20, 21 StUG) |

a) | Im Falle, daß Unterlagen vorhanden | 75,00

b) | im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden | 25,00

II. | Einsichtnahme |

1. | Einsichtnahme durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte
(§§ 12, 16, 17 StUG) |

a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft | 150,00

b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft | 40,00

2. | Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie
für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) |

a) | Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Mitteilung | 75,00

b) | Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Mitteilung | 20,00

3. | Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film
(§§ 33, 34 StUG) | 150,00

III. | Herausgabe |

1. | Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder
Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) |

a) | Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein-
sichtnahme | 150,00

b) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 40,00

c) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,00

2. | Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
(§§ 12, 13, 15 StUG) | 10,00

3. | Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20,
21,32 StUG) |

a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 20,00

b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 10,00

4. | Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk,
Film (§§ 33, 34 StUG) |

a) | Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme | 150,00

b) | Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme | 75,00

In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.

B. Auslagen

Nummer | |

1. | Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben
werden an |

a) | Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG) | je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,05 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,15 DM

b) | Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG),
nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien
(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG) | je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,20 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM

2. | Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti-
gen Informationsträgem im Sinne des § 6 Abs. 1
StUG | in voller Höhe

3. | Aufwand für besondere Verpackung und Beförde-
rung | in voller Höhe

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*) Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).