Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 5 Saatgutverordnung vom 31.07.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 5 Saatgutverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV am 31. Juli 2018 und Änderungshistorie der SaatgutV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Anlage 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2018 geltenden Fassung
Anlage 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger


(Textabschnitt unverändert)

1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 'EG-Norm'



1.1 'EU-Norm'

1.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)

1.5 Sortenbezeichnung 2)4)

1.6 Kategorie 3)

1.7 Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben 'Technische Mischung'

1.8 'Probenahme ...' (Monat, Jahr)

1.9 Erzeugerland

1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel

1.11 Zusätzliche Angaben

2 Standardsaatgut

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 'EG-Norm'



2.1 'EU-Norm'

2.2 'Standardsaatgut'

2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer

2.4 Art 1)

2.5 Sortenbezeichnung 2)

2.6 Bezugsnummer

2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung

2.8

2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel

2.10 Zusätzliche Angaben

3 Handelssaatgut

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 'EG-Norm'



3.1 'EU-Norm'

3.2 'Bundesrepublik Deutschland'

3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle

3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

3.4 'Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)'

3.5 Art 1)

3.6 Zulassungsnummer

3.7 'Probenahme ...' (Monat, Jahr)

3.8 Aufwuchsgebiet

3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

3.10 Zusätzliche Angaben

4 Saatgutmischungen

4.1 'Bundesrepublik Deutschland'

4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

4.3 'Saatgutmischung für ...' (Verwendungszweck)

4.4 Mischungsnummer

4.5 'Verschließung ...' (Monat, Jahr)

4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

4.7 Zusätzliche Angaben

5 Anerkanntes Vorstufensaatgut

5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11

5.2 'Vorstufensaatgut'

6 Nicht anerkanntes Saatgut

6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde

6.2 'Bundesrepublik Deutschland'

6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

6.3 Art 1)

6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort 'Komponente'

6.5 Kategorie

6.6 Bei Hybridsorten das Wort 'Hybride'

6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie

6.8 Angegebenes Gewicht der Packung

6.9 'Noch nicht anerkanntes Saatgut'

7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

7.1 Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5

7.2 'Bundessortenamt' 5)

7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

vorherige Änderung nächste Änderung

 


7.3a Partienummer 5)

7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

vorherige Änderung

7.6 'Nur für Versuchszwecke' 5)

---
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertes Saatgut' die Wörter 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais 'super sweet' ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 80 %' anzugeben.
5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.



7.6 'Nur für Tests und Versuche' 5)

8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben


---
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertes Saatgut' die Wörter 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais 'super sweet' ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 80 %' anzugeben.
5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.

(heute geltende Fassung)