Änderung Anlage 5 Saatgutverordnung vom 19.06.2010

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Anlage 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.06.2010 geltenden Fassung
Anlage 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.06.2010 BGBl. I S. 793
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger


1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut

1.1 'EG-Norm'

1.2 'Bundesrepublik Deutschland'

1.3 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4 Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)

1.5 Sortenbezeichnung 2)4)

1.6 Kategorie 3)

1.7 Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben 'Technische Mischung'

1.8 'Probenahme ...' (Monat, Jahr)

1.9 Erzeugerland

1.10 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel

1.11 Zusätzliche Angaben

2 Standardsaatgut

2.1 'EG-Norm'

2.2 'Standardsaatgut'

2.3 Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer

2.4 Art 1)

2.5 Sortenbezeichnung 2)

2.6 Bezugsnummer

2.7 Wirtschaftsjahr der Schließung

2.8

2.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel

2.10 Zusätzliche Angaben

3 Handelssaatgut

3.1 'EG-Norm'

3.2 'Bundesrepublik Deutschland'

3.3 Kennzeichen der Zulassungsstelle

3.4 'Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)'

3.5 Art 1)

3.6 Zulassungsnummer

3.7 'Probenahme ...' (Monat, Jahr)

3.8 Aufwuchsgebiet

3.9 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

3.10 Zusätzliche Angaben

4 Saatgutmischungen

4.1 'Bundesrepublik Deutschland'

4.2 Kennzeichen der Anerkennungsstelle

4.3 'Saatgutmischung für ...' (Verwendungszweck)

4.4 Mischungsnummer

4.5 'Verschließung ...' (Monat, Jahr)

4.6 Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

4.7 Zusätzliche Angaben

5 Anerkanntes Vorstufensaatgut

5.1 Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11

5.2 'Vorstufensaatgut'

6 Nicht anerkanntes Saatgut

6.1 Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde

6.2 'Bundesrepublik Deutschland'

6.3 Art 1)

6.4 Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort 'Komponente'

6.5 Kategorie

6.6 Bei Hybridsorten das Wort 'Hybride'

6.7 Kennnummer des Feldes oder der Partie

6.8 Angegebenes Gewicht der Packung

6.9 'Noch nicht anerkanntes Saatgut'

7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

7.1 Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5

7.2 'Bundessortenamt' 5)

7.3 Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

7.4 vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

7.6 'Nur für Versuchszwecke' 5)

(Text alte Fassung)

---
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertes Saatgut' die Wörter 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Hafer. die amtlich als vom Typ 'Nackthafer' eingestuft sind, ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben.
5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.

(Text neue Fassung)

---
1) Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung 'Zertifiziertes Saatgut' die Wörter 'zweiter Generation' oder 'dritter Generation' anzufügen.
4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 75 %' anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais 'super sweet' ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis 'Mindestkeimfähigkeit 80 %' anzugeben.
5) Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.

 



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