§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmoKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-14 Berufliche Bildung

§ 3 Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich in

1.
gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und

2.
zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. B.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ImmoKfmAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoKfmAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 ImmoKfmAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau - Sachliche Gliederung -
... I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Lfd. Nr. Teil des ... Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Lfd. Nr. Teil des ...


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