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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmoKfmAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.02.2006 BGBl. I S. 398 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 806-22-1-14 Berufliche Bildung

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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