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§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 (2. FinAusglG2004DV k.a.Abk.)

§ 2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds "Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2004



Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt:

für Baden-Württemberg 343 497 350 Euro

für Bayern 398 113 564 Euro

für Berlin (West) 64 232 310 Euro

für Bremen 18 524 674 Euro

für Hamburg 64 920 592 Euro

für Hessen 196 391 297 Euro

für Niedersachsen 195 740 097 Euro

für Nordrhein-Westfalen 574 172 909 Euro

für Rheinland-Pfalz 116 221 307 Euro

für das Saarland 25 258 502 Euro

für Schleswig-Holstein 73 915 163 Euro.



 

Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2004DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2004DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 2. FinAusglG2004DV Abschlusszahlungen für 2004
... Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds „Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen ...