1Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
2Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
3Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.
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- abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)
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B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822