Änderung § 22e Bundesjagdgesetz vom 02.04.2026

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§ 22e a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung
§ 22e n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87

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§ 22e (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22e Zusammenarbeit von Bund und Ländern


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Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.




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