| § 22e a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2026 geltenden Fassung | § 22e n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 22e (neu) | (Text neue Fassung)§ 22e Zusammenarbeit von Bund und Ländern |
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen. |