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Änderung § 43 Bundesjagdgesetz vom 15.12.2010

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§ 43 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 43 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 87 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Ablauf von Jagdpachtverträgen


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als Jahr der Beendigung des Krieges im Sinne der Verordnung über die Fortdauer von Jagdpachtverträgen und über die Mitgliedschaft aktiver Wehrmachtangehöriger bei der Deutschen Jägerschaft während des Krieges vom 19. Februar 1940 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Februar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 96) gilt das Jahr 1945. Verpächter und Pächter, die auf Grund dieser Verordnung einen Jagdpachtvertrag bis zu einem späteren Zeitpunkt als dem 31. März 1946 als fortdauernd behandelt haben, können sich für die Zeit bis zum Ende des Jagdjahres, in das dieser Zeitpunkt fällt, spätestens jedoch bis zum 31. März 1953, auf den Ablauf des Vertrages nicht berufen.