Änderung § 28 Bundesjagdgesetz vom 01.02.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Bekanntmachung LRAbwBek am 1. Februar 2011 und Änderungshistorie des BJagdG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2011 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege


(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


---
Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt, siehe Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed