Änderung § 28 Bundesjagdgesetz vom 01.02.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2011 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1943
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege


(1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedigungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

(2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

(3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

(4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

(5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Sachsen-Anhalt, siehe Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl. I S. 1943)

 



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