§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2012 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2012 geltenden Fassung durch B. v. 19.04.2013 BGBl. I S. 822 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd | |
(Text alte Fassung) Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes. | (Text neue Fassung) 1 Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. 2 Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden. 3 Tiergärten fallen nicht unter die Vorschriften dieses Gesetzes. --- - abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822) |