4. - Bundesjagdgesetz (BJagdG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 291 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.1977; FNA: 792-1 Jagdwesen
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VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden
4. Gemeinsame Vorschriften
§ 34 Geltendmachung des Schadens
§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden

4. Gemeinsame Vorschriften

§ 34 Geltendmachung des Schadens


§ 34 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. 2Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. 3Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.


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abweichendes Landesrecht Sachsen siehe B. v. 19. April 2013 (BGBl. I S. 822)


Text in der Fassung der Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Sachsen) B. v. 19. April 2013 BGBl. I S. 822 m.W.v. 1. September 2012

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§ 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen



Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.



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