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Synopse aller Änderungen des Bundesjagdgesetz am 15.03.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. März 2018 durch Artikel 3 des EU/1143/2014-DG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BJagdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.03.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 08.09.2017 BGBl. I S. 3370

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Abschnitt Das Jagdrecht
    § 1 Inhalt des Jagdrechts
    § 2 Tierarten
    § 3 Inhaber des Jagdrechts; Ausübung des Jagdrechts
II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
    1. Allgemeines
       § 4 Jagdbezirke
       § 5 Gestaltung der Jagdbezirke
       § 6 Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
       § 6a Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
    2. Eigenjagdbezirke
       § 7
    3. Gemeinschaftliche Jagdbezirke
       § 8 Zusammensetzung
       § 9 Jagdgenossenschaft
       § 10 Jagdnutzung
    4. Hegegemeinschaften
       § 10a Bildung von Hegegemeinschaften
III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
    § 11 Jagdpacht
    § 12 Anzeige von Jagdpachtverträgen
    § 13 Erlöschen des Jagdpachtvertrages
    § 13a Rechtsstellung der Mitpächter
    § 14 Wechsel des Grundeigentümers
IV. Abschnitt Jagdschein
    § 15 Allgemeines
    § 16 Jugendjagdschein
    § 17 Versagung des Jagdscheines
    § 18 Einziehung des Jagdscheines
    § 18a Mitteilungspflichten
V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild
    § 19 Sachliche Verbote
    § 19a Beunruhigen von Wild
    § 20 Örtliche Verbote
    § 21 Abschußregelung
    § 22 Jagd- und Schonzeiten
    § 22a Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes
VI. Abschnitt Jagdschutz
    § 23 Inhalt des Jagdschutzes
    § 24 Wildseuchen
    § 25 Jagdschutzberechtigte
VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden
    1. Wildschadensverhütung
       § 26 Fernhalten des Wildes
       § 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens
       § 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 28a Invasive Arten
    2. Wildschadensersatz
       § 29 Schadensersatzpflicht
       § 30 Wildschaden durch Wild aus Gehege
       § 31 Umfang der Ersatzpflicht
       § 32 Schutzvorrichtungen
    3. Jagdschaden
       § 33 Schadensersatzpflicht
    4. Gemeinsame Vorschriften
       § 34 Geltendmachung des Schadens
       § 35 Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen
VIII. Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild
    § 36 Ermächtigungen
    § 36a (aufgehoben)
IX. Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger
    § 37
X. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 38 Strafvorschriften
    § 38a Strafvorschriften
    § 39 Ordnungswidrigkeiten
    § 40 Einziehung
    § 41 Anordnung der Entziehung des Jagdscheines
    § 41a Verbot der Jagdausübung
    § 42 Landesrechtliche Straf- und Bußgeldbestimmungen
XI. Abschnitt Schlußvorschriften
    § 43 (aufgehoben)
    § 44 Sonderregelungen
    § 44a Unberührtheitsklausel
    § 45 (aufgehoben)
    § 46 Inkrafttreten des Gesetzes
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28a (neu)




§ 28a Invasive Arten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Dem Jagdausübungsberechtigten ist mit dessen Zustimmung für den Jagdbezirk, in dem er die Jagd ausüben darf, die Durchführung von Management- oder Beseitigungsmaßnahmen, die nach § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt worden sind, von der nach Landesrecht für Jagd zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu übertragen oder die Mitwirkung an der Durchführung der Maßnahmen aufzuerlegen, soweit die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich, zumutbar und wirksam ist. 2 Im Übrigen ist der Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Managementmaßnahmen nach § 40e Bundesnaturschutzgesetz nicht verpflichtet. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) für die in § 40e Absatz 2 Halbsatz 1 genannten Arten.

(2) 1 Soweit die Durchführung von Managementmaßnahmen nach Absatz 1 nicht vom Jagdausübungsberechtigten übernommen wird, oder soweit dieser die ihm übertragenen Maßnahmen oder die Mitwirkung daran nicht ordnungsgemäß ausführt, trifft die nach Landesrecht für Jagd zuständige Behörde nach Anhörung des Jagdausübungsberechtigten die notwendigen Anordnungen; sie kann insbesondere die Durchführung der Maßnahmen übernehmen oder einen Dritten mit deren Durchführung beauftragen. 2 Maßnahmen unter Einsatz jagdlicher Mittel haben im Einvernehmen mit dem Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen; sein Jagdrecht bleibt unberührt.

(3) § 1 Absatz 1 Satz 2 ist auf Arten, für die Managementmaßnahmen nach § 40e oder Beseitigungsmaßnahmen nach § 40a des Bundesnaturschutzgesetzes festgelegt worden sind, nicht anzuwenden; § 22 Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.