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Änderung § 13 AZV vom 01.01.2020

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§ 13 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 13 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bereitschaftsdienst


(Text alte Fassung)

1 Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. 2 Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.

(2) 1 Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit der Beschäftigten und des Gesundheitsschutzes kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht und sich die Beamtin oder der Beamte zu der Verlängerung der Arbeitszeit schriftlich oder elektronisch bereit erklärt. 2 Beamtinnen und Beamten, die sich zu der Verlängerung der Arbeitszeit nicht bereit erklären, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. 3 Die Erklärung kann mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen werden. 4 Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

(3) 1 Die Dienstbehörden führen Listen der Beamtinnen und Beamten, die eine nach Absatz 2 Satz 1 verlängerte Arbeitszeit leisten. 2 Die Listen sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Ersuchen zur Verfügung zu stellen. 3 Auf Ersuchen sind die zuständigen Behörden über diese Beamtinnen und Beamten zu unterrichten. 4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Listen zu vernichten.


(heute geltende Fassung) 
 

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