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Änderung § 7a AZV vom 27.06.2020

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§ 7a AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 7a AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a Erprobung von Langzeitkonten


(Text neue Fassung)

§ 7a Langzeitkonten


vorherige Änderung

(1) 1 Die oberste Dienstbehörde kann Dienststellen und Arbeitsbereiche bestimmen, die für die Erprobung von Langzeitkonten in Betracht kommen; sie unterrichtet das Bundesministerium des Innern über die Entscheidung. 2 Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten zum Ansparen von Zeitguthaben, die für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden können. 3 Langzeitkonten werden unabhängig von einer Erfassung der dienstlichen Anwesenheit nach § 7 Absatz 7 Satz 1 geführt.

(2)
1 Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag auf bis zu 44 Stunden verlängert werden, wenn dies für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 Satz 7 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto gutgeschrieben, soweit die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht über die nach Satz 1 verlängerte Arbeitszeit hinausgeht. 3 § 3 Absatz 5 und § 4 bleiben unberührt. 4 Satz 1 gilt nicht für

1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf,

2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, sowie

3. Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verkürzt worden ist.

(3)
Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch gutgeschrieben werden:

1.
Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr sowie

2. nach Stunden zu berechnender Erholungsurlaub bis zu dem in § 7a der Erholungsurlaubsverordnung vorgesehenen Umfang.

(4) 1 Zeitguthaben können über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren und längstens bis zum 31. Dezember 2020 angespart
werden. 2 Das Zeitguthaben darf 1.400 Stunden nicht überschreiten.

(5)
1 Der Zeitausgleich wird durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. 2 Der Freistellungsantrag kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. 3 In diesem Fall ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen, in welchem anderen Zeitraum eine Freistellung in dem beantragten Umfang möglich ist. 4 Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist der Zeitausgleich nur in Form von Teilzeit möglich, wobei Teilzeit im Blockmodell ausgeschlossen ist.

(6) Abweichend von
§ 7 Absatz 4 Satz 3 können Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, einen positiven Gleitzeitsaldo nicht in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto trifft die oberste Dienstbehörde.



(1) Die obersten Dienstbehörden können für die bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten Langzeitkonten führen und den Behörden ihres Geschäftsbereichs die Führung von Langzeitkonten für die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten gestatten, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2)
Langzeitkonten werden unabhängig von im Rahmen der Gleitzeit eingerichteten Gleitzeitkonten und unabhängig vom jeweils vereinbarten Arbeitszeitmodell geführt.

(3) Langzeitkonten können nicht geführt werden

1. für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie

2. für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können.

(4)
1 Für Beamtinnen und Beamte, denen die Führung eines Langzeitkontos gestattet worden ist, wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf ihren Antrag um bis zu drei Stunden verlängert, wenn dies auf Grund erhöhten Arbeitsanfalls für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben angemessen und zweckmäßig ist. 2 Dies kann bis zu vier Wochen rückwirkend erfolgen, in vom Vorgesetzten zu begründenden Ausnahmefällen mit Zustimmung der Personalverwaltung auch zwölf Wochen rückwirkend. 3 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist mindestens alle zwei Jahre sowie bei einem Wechsel der Organisationseinheit zu überprüfen.

(5) 1
Die Differenz zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Langzeitkonto als Zeitguthaben bis zur Höhe der nach Absatz 4 Satz 1 vereinbarten Verlängerung gutgeschrieben. 2 Darüber hinaus geleistete Arbeitszeit ist dem Gleitzeitkonto nach § 7 oder, sofern die Voraussetzungen des § 88 des Bundesbeamtengesetzes vorliegen, dem Mehrarbeitskonto gutzuschreiben. 3 Dem Langzeitkonto können auf Antrag auch Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von bis zu 40 Stunden im Jahr gutgeschrieben werden. 4 Dem Langzeitkonto kann ein Zeitguthaben bis zur Höhe von 1.400 Stunden gutgeschrieben werden.

(6)
1 Den unmittelbaren Vorgesetzten sind ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes und für die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 die Salden der Langzeitkonten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen. 2 Daten nach Satz 1 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen oder Beamten verwendet werden. 3 Die Aufbewahrung und Löschung der Daten erfolgt entsprechend § 7 Absatz 7 Satz 3 und 4.

(7) Nähere Bestimmungen über das Langzeitkonto und den Zeitausgleich werden in Dienstvereinbarungen festgelegt.

(heute geltende Fassung)