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Änderung § 6 AZV vom 01.01.2021

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§ 6 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 6 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Dienstfreie Tage


(1) 1 Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. 2 Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. 2 Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten.