Änderung § 7c AZV vom 01.01.2021

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§ 7c AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 7c AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses


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(1) 1 In den Fällen der Abordnung, Zuweisung oder einer anderen vorübergehenden Abwesenheit kann bis zur Rückkehr in die Dienststelle kein weiteres Zeitguthaben angespart werden. 2 Das Langzeitkonto bleibt bei der bisherigen Dienststelle bestehen.

(2) 1 In den Fällen der Versetzung oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist das Zeitguthaben grundsätzlich bei derjenigen Dienststelle auszugleichen, bei der es erworben worden ist. 2 Diese Dienststelle soll den Ausgleich gegebenenfalls durch Anordnung ermöglichen.

(3) 1 Im Fall einer Versetzung kann im Einvernehmen mit der Dienststelle, zu der die Beamtin oder der Beamte versetzt wird, ein Zeitguthaben übertragen werden, sofern diese Dienststelle ebenfalls Langzeitkonten führt. 2 Ein Anspruch auf Übertragung des Zeitguthabens besteht nicht.




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