§ 8 AZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 8 AZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Schichtdienst | |
(Text alte Fassung) 1 Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beamten überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten. 2 Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ausgeglichen werden kann. | (Text neue Fassung) 1 Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beamten überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten. 2 Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen werden kann. |