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Änderung § 5 AZV vom 19.12.2014

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§ 5 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 5 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit


(Text alte Fassung)

(1) Ruhepausen werden auf die Arbeitszeit angerechnet, wenn die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden.

(2)
1 Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3 Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(3) 1 Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2 Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. 3 Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.

(4) 1 Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich
in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. 2 Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies erfordern.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Arbeit ist spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. 2 Nach mehr als 9 Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. 3 Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.

(2) 1 Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet, es sei denn, dass

1. die Voraussetzungen des § 17a der Erschwerniszulagenverordnung mit der Maßgabe erfüllt sind, dass im Kalendermonat mindestens 35 Nachtdienststunden geleistet werden, oder

2. die zuständige Behörde die Anrechnung bei operativen Tätigkeiten in Einsatzbereichen, in denen die ständige Einsatzfähigkeit gewährleistet werden muss, zum Ausgleich der damit verbundenen Belastungen zulässt.

2 Bei Teilzeitbeschäftigung verringern sich die nach Satz 1 Nummer 1 erforderlichen Nachtdienststunden entsprechend dem Verhältnis zwischen der ermäßigten und der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) 1 Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 2 Pro 7-Tage-Zeitraum ist zusätzlich eine Mindestruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zu gewähren. 3 Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. 4 Von den Regelungen in den Sätzen 1 bis 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c und e sowie Absatz 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern.

(heute geltende Fassung)