Änderung § 11 AZV vom 19.12.2014

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§ 11 AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.12.2014 geltenden Fassung
§ 11 AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2191
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Dienstreisen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. 2 Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. 3 Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. 4 Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder

2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

vorherige Änderung

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.



(2) 1 Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. 2 Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

(3) 1 Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. 2 Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 3 Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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