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Synopse aller Änderungen der AZV am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 2 der ArbzRWEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
AZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3011

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
§ 4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
§ 5 Ruhepausen und Ruhezeit
§ 6 Dienstfreie Tage
§ 7 Gleitzeit
§ 7a Langzeitkonten
§ 7b Zeitausgleich bei Langzeitkonten
§ 7c Abordnung; Zuweisung; Versetzung; Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 8 Schichtdienst
§ 9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung
§ 10 Arbeitsplatz
§ 11 Dienstreisen
§ 12 Rufbereitschaft
§ 13 Bereitschaftsdienst
§ 14 Nachtdienst
§ 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
§ 16 Zuständigkeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten
(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Übergangsvorschrift zu Langzeitkonten




§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Juli 2021 können die Dienststellen den Beamtinnen und Beamten, die bereits ein Langzeitkonto eingerichtet haben, das Ansparen von Zeitguthaben auf der Grundlage des § 7a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung gestatten.



 

 
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