Änderung § 4 FPStatG vom 01.01.2022

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§ 4 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 4 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen


Die Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

(Text neue Fassung)

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale:

a) jährlich

den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung;

b) monatlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen;

vorherige Änderung

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:



2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale:

a) jährlich

die Hebesätze der Realsteuern nach der Festlegung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni beschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie die Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der Sonderumlagen;

b) vierteljährlich

das Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.



(heute geltende Fassung) 



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