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Änderung § 7 FPStatG vom 01.01.2022

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§ 7 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 7 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Versorgungsempfängerstatistik


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

(Text neue Fassung)

Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen nach Beamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beamtenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht, Familienstand,

3. Art des früheren Dienstverhältnisses,

4. Rechtsgrundlage der Versorgung,

5. Art des Versorgungsanspruchs,

6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,

7. Wohnort,

8. Ruhegehaltssatz,

9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den Eintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbereich,

10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,

11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat gegliedert nach Bezügebestandteilen,

12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,

vorherige Änderung

13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.

(2) 1 Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. 2 Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfänger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der Versorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.




13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem Einzelplan.

(heute geltende Fassung)