Änderung § 17 FPStatG vom 01.01.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FPStatGÄndG am 1. Januar 2022 und Änderungshistorie des FPStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 17 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 17 Übergangsregelung


vorherige Änderung

 


Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed