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Änderung § 6 FPStatG vom 01.12.2013

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§ 6 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 6 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Personalstandstatistik


(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1. Geburtsmonat und -jahr,

2. Geschlecht,

3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebensaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

(Text neue Fassung)

4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienstaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,

5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,

vorherige Änderung

6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch den Aufgabenbereich,

9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit erfasst.



6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,

7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,

8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,

9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.

Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss, Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.