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Änderung § 5 FPStatG vom 01.01.2015

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§ 5 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 5 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva


Die Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst

1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigern zu unterteilen ist;

b) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c) den Stand der Schulden bei Kreditinstituten und inländischen Unternehmen, die nicht öffentliche Unternehmen oder Kreditinstitute sind, und bei natürlichen und juristischen Personen des Auslandes, soweit sie nicht zu den Kreditinstituten zählen, wobei jeweils nach dem Jahr der Fälligkeit zu unterteilen ist;

d) die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres, wobei jeweils nach Bürgschaftsnehmern zu unterteilen ist;

e) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Arten und Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g) die Schuldenübernahmen nach Schuldarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

h) die Schuldenerlasse und den Verzicht auf Forderungen nach Schuld- und Forderungsarten, wobei jeweils nach Gläubigern, Schuldnern und Laufzeiten zu unterteilen ist;

i) den Stand der Finanzaktiva, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind, wobei nach Arten zu unterteilen ist;

2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, die nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember folgende Erhebungsmerkmale:

a) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres, wobei jeweils nach Schuldarten und Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

b) den Stand der Schulden und den berichtigten Schuldenstand des Vorjahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

c) die Schuldenaufnahmen und Schuldentilgungen im Laufe des Jahres nach Gläubigergruppen;

d) die Schuldenaufnahmen und -tilgungen im Laufe des Jahres für Wertpapiere und Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

e) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres, wobei jeweils nach Gläubigergruppen zu unterteilen ist;

f) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jahres für Wertpapiere und für Kredite, wobei für die Wertpapiere jeweils nach Laufzeiten und für die Kredite jeweils nach Gläubigergruppen und Laufzeiten zu unterteilen ist;

g) die Summe der Bürgschaften und die berichtigte Summe der Bürgschaften des Vorjahres;

3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jährlich zum 31. Dezember die Garantien und sonstigen Gewährleistungen und die berichtigte Summe der Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Vorjahres, wobei jeweils nach den aus der Garantie oder Gewährleistung unterschiedlichen Begünstigten zu unterteilen ist;

4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, sofern sie nach § 3 Absatz 6 herangezogen werden, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10, sofern sie nach § 3 Absatz 8 herangezogen werden, folgende Erhebungsmerkmale vierteljährlich zum Quartalsende:

a) den Stand der Schulden jeweils nach Schuldarten und Gläubigern;

(Text alte Fassung)

b) ...

(Text neue Fassung)

b) die finanziellen Transaktionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 definiert sind und soweit diese Transaktionen nicht nach § 3 erhoben werden, wobei nach Arten zu unterteilen ist.

§ 3 Absatz 8 Satz 2 findet keine Anwendung.