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Änderung § 13 FPStatG vom 01.03.2016

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§ 13 FPStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 13 FPStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Zusammenführung


(Text alte Fassung)

(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung zusammengeführt werden.

(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge, Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hochschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen selbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.

(2) Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben nach § 9a Absatz 3 mit den Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden.