Zitierungen von § 15 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... der Gemeinden oder Gemeindeverbände, gewährleistet ist." 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Veröffentlichung  ... ist." 16. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Veröffentlichung Statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... nicht an andere Stellen übermittelt oder veröffentlicht werden." 14. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Veröffentlichung (1) Sofern ... werden." 14. § 15 wird wie folgt gefasst: „ § 15 Veröffentlichung (1) Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 ...


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