FPStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | FPStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anordnung als Bundesstatistik § 2 Erhebungseinheiten § 3 Statistik der Ausgaben und Einnahmen § 4 Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen § 5 Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva § 6 Personalstandstatistik § 7 Versorgungsempfängerstatistik § 8 (aufgehoben) § 9 Zusätzliche Erhebungsmerkmale § 9a Datenbank Berichtskreismanagement § 10 Hilfsmerkmale § 11 Auskunftspflicht § 12 Zentrale Erhebungen § 13 Zusammenführung § 14 Übermittlung § 15 Veröffentlichung | |
(Text alte Fassung) § 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | (Text neue Fassung) § 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit |
§ 16 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) | § 16 Geschäftsstatistik zur Entwicklungszusammenarbeit |
1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung darf bei öffentlichen und privaten Stellen, die Leistungen der Entwicklungszusammenarbeit erbringen, für folgende Zwecke Daten erheben: 1. für Zwecke der internationalen Berichterstattung gemäß den Anforderungen, die sich aus der Richtlinie Converged Statistical Reporting Directives for the Creditor Reporting System (CRS) and the Annual DAC Questionnaire (OECD/DAC-Richtlinie DCD/DAC/STAT(2018)9/FINAL) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, sowie 2. für Zwecke der nationalen Berichterstattung zur Entwicklungszusammenarbeit. 2 Die Erhebung und die Auswertung der Daten führt das Statistische Bundesamt im Auftrag und nach näherer Bestimmung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durch. |