Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (6. GGVBinSchÄndV k.a.Abk.)

V. v. 03.03.2006 BGBl. I S. 512 (Nr. 12); Geltung ab 16.03.2006
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Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) sowie § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 16. März 2006 GGVBinSch § 1, § 6, § 7, § 8, Anlage 1

Die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), geändert durch Artikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 29. November 2001 und am 30. Mai 2002 beschlossenen Neufassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach Maßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006 (BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der Anlage 1;".

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird nach der Angabe „Sondervorschrift 16," die Angabe „237," eingefügt und das Wort „sowie" durch die Angabe „, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „die Zulassung des Typs der porösen Masse nach Absatz 6.2.1.1.2 des ADR/RID" durch die Angabe „die Festlegung der Vorschriften und Prüfungen eines Typs der porösen Masse nach Unterabschnitt 4.1.6.2 des ADR" ersetzt.

cc)
Nummer 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 wird in Nummer 3 am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon und in Nummer 4 am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende neue Nummer 5 angefügt:

„5.
die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.2.4."

c)
In Absatz 7 wird nach der Angabe „Sondervorschrift 16," die Angabe „237," eingefügt und das Wort „sowie" durch die Angabe „, die Genehmigung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und" ersetzt.

d)
In Absatz 8 wird die Angabe „und 2.2.62.1.7 Buchstabe b und c" gestrichen.

e)
In Absatz 9 wird in Nummer 9 am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon und in Nummer 10 am Ende der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:

„11.
das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6."

f)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe „Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und Buchstabe c;".

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe „Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur Genehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/ RID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c bis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6, Abs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buchstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15, 18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchführung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Durchführung dieser Verordnung."

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1 Nr. 3 und 4," die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 2," eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Binnenschiffen übergibt oder im Binnenschiff selbst befördert, auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d hinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf das gefährliche Gut ohne die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ist auch bei der Beförderung in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;".

bb)
In Nummer 9 werden die Wörter „Angaben nach" durch die Wörter „Angaben oder Hinweise nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3," die Angabe „5.4.1.1.8" durch die Angabe „5.4.1.1.7" und die Angabe „5.4.1.1.11" durch die Angabe „5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.17" ersetzt.

cc)
In Nummer 11 Buchstabe c wird nach dem Wort „nach" die Angabe „Kapitel 3.3 Sondervorschrift 250 Buchstabe b und" eingefügt.

dd)
Nach Nummer 11 wird folgende neue Nummer 11a eingefügt:

„11a.
dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;".

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 8 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 10 und 11 angefügt:

„10.
muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 informieren und

11.
hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt."

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 4 bis 6 angefügt:

„4.
dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels nach Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten werden;

5.
dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3 nach der Beseitigung der Rückstände des Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird und

6.
den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. iI in Verbindung mit Buchstabe c über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 zu informieren."

f)
In Absatz 6 wird der Punkt am Ende der Nummer 6 durch das Wort „und" ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt:

„7.
hat sich zu vergewissern, dass nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank angebracht ist."

g)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird durch folgende neue Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung

a)
von Versandstücken nach Unterabschnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,

b)
von Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.7,

c)
von Versandstücken nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a, 181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4 sowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,

d)
von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1 und 5.2.2 und

4.
die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von

a)
Druckgefäßen, Verpackungen, einschließlich Großpackmitteln (IBC) und Großverpackungen, nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190 Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311 Satz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buchstabe a und

b)
Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b".

h)
In Absatz 9 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(MEGC)" die Wörter „oder eines Schüttgutcontainers" eingefügt.

i)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 20 wird die Angabe „Unterabschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8" durch die Angabe „Abschnitt 8.3.5" ersetzt.

bb)
in Nummer 61 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 62 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 63 bis 66 angefügt:

„63.
hat dafür zu sorgen, dass die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und sich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3 und 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung befinden;

64.
hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2, 9.3.3.17.3 Satz 2 und in Absatz 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind;

65.
hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung einen Lichtbildausweis nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich führt und

66.
hat dafür zu sorgen, dass die Bedingungen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 314 Buchstabe b eingehalten werden."

j)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5 genannten Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4 genannten Hinweistafeln angebracht werden;".

bb)
In Nummer 19 wird am Ende das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt,

cc)
In Nummer 20 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21 und 22 angefügt:

„21.
die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt werden und

22.
die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7, 9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und 9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den Türen und Öffnungen angebracht sind."

k)
Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13 bis 15 angefügt:

„(13) Je nach Fall muss der Beförderer, Absender oder Empfänger bei Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2

1.
sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;

2.
die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Umstände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iI untersuchen;

3.
unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iII ergreifen und

4.
die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a informieren.

(14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten.

(15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absender, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befüller, Beförderer und Empfänger müssen Sicherungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und anwenden."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach Nummer 2 folgende neue Nummern 2a und 2b eingefügt:

„2a.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut;

2b.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See Beförderungseinheiten zur Beförderung übergibt;".

b)
In Absatz 3 wird nach Nummer 12 folgende neue Nummer 12a eingefügt:

„12a.
Nr. 11a nicht dafür sorgt, dass an jedem begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Container oder Tank ein Warnzeichen angebracht ist;".

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird das Wort „oder" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt und folgende neue Nummer 7 angefügt:

„7.
Nr.10 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert."

d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5

1.
Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt, dass die orangefarbene Tafel entfernt oder verdeckt ist;

2.
Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen im Beförderungspapier zur Beseitigung von Rückständen des Begasungsmittels eingehalten werden;

3.
Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Warnzeichen nach der Beseitigung der Rückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container oder Tank entfernt wird oder

4.
Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert."

e)
In Absatz 7 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und folgende neue Nummer 3 angefügt:

„3.
Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen nicht beachtet."

f)
In Absatz 11 Nr. 51 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach Nummer 51 werden folgende neue Nummern 52 bis 54 angefügt:

„52.
Nr. 63 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden und sich im Bereich der Ladung befinden;

53.
Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind oder

54.
Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass die Bedingungen der dort genannten Sondervorschrift eingehalten werden."

g)
Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

„1a.
Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Gebrauchsanweisungen ausgelegt und die Hinweistafeln angebracht werden;".

bb)
In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 19 und 20 angefügt:

„19.
Nr. 21 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher an Bord mitgeführt werden oder

20.
Nr. 22 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise angebracht sind."

h)
Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 13 eingefügt:

„(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 13

1.
Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift oder

2.
Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht. richtig oder nicht rechtzeitig informiert."

i)
Der bisherige Absatz 13 wird neuer Absatz 14.

5.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 8 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nummer 9 wird neue Nummer 8.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. März 2006.



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