§ 4 - Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)

V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2129-8-34 Umweltschutz
| |

§ 4 Ausarbeitung von Lärmkarten


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf sämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner auf

1.
sonstige Straßen,

2.
sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz,

3.
Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes,

4.
sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,

5.
Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom 19.6.2012, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung befinden, einschließlich Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen Tonnen pro Jahr,

soweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umgebungslärm hervorrufen.

(2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für jede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, Industrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf der Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfolgen.

(3) 1Lärmkarten müssen georeferenziert sein. 2Alle Daten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Weiterverarbeitung ermöglicht. 3Lärmkarten sind in elektronischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher Form herstellbar sein.

(4) 1Lärmkarten bestehen aus

1.
einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für

a)
den LDEN ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A) sowie ab 75 dB(A) und

b)
den LNight ab 50 dB(A) bis 54 dB(A), ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A) sowie ab 70 dB(A) und optional ab 45 dB(A) bis 49 dB(A)

mit den Farben nach DIN 45682, Ausgabe April 2020, wobei auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden ist,

2.
einer graphischen Darstellung der Überschreitung eines Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt werden,

3.
tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der Menschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die Abschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat,

4.
einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquellen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen,

5.
einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume (Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, ländliche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächennutzung, andere Hauptlärmquellen,

6.
Angaben über durchgeführte und laufende Lärmaktionspläne und Lärmschutzprogramme,

7.
einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flächen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach Maßgabe des Absatzes 6,

8.
Angaben über die zuständigen Behörden für die Lärmkartierung,

9.
tabellarischen Angaben über

a)
die geschätzte Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten,

b)
die geschätzte Zahl der Fälle starker Belästigung und

c)
die geschätzte Zahl der Fälle starker Schlafstörung

in Gebieten, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen.

2In den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen und Informationen verwendet werden.

(5) 1Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umgebungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nummer 3) ist separat für jede Lärmart anzugeben. 2Die Zahlenangaben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder abzurunden.

(6) 1Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete (Absatz 4 Satz 1 Nummer 7) ist anzugeben. 2Die Angabe hat in Quadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern nach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über 75 dB(A). 3Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnungen, Schulen und Krankenhäuser. 4Bei der Zahlenangabe für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.

(7) 1Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart anzugeben. 2Die Angabe zu ischämischen Herzkrankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu erfolgen. 3Die Angabe zu starken Belästigungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfolgen. 4Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. 5Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung V. v. 28. Mai 2021 BGBl. I S. 1251 m.W.v. 1. Juli 2021

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 4 34. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1251

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 4 34. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 34. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 34. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 34. BImSchV Datenerhebung und Datenübermittlung (vom 01.07.2021)
... zurückgreifen können, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene, nach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderliche Daten sowie vorhandene ... Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den durch Anlagen und Häfen nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 hervorgerufenen Umgebungslärm, 5. Trägern der Straßenbaulast für ...
§ 5 34. BImSchV Berechnungsverfahren (vom 01.07.2021)
... Die Berechnungsverfahren werden 1. für die Lärmarten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2. für ... für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2. für Fluglärm ( § 4 Absatz 1 Nummer 4 ) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit ... Verkehr und digitale Infrastruktur, 3. für Industrie- und Gewerbelärm ( § 4 Absatz 1 Nummer 5 ) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch ... über dem Boden. (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Absatz 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die ... Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Absatz 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen. (3a) Die ... Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die ... Fassung aufgeführt sind. (3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen: 1. für den LDEN ... Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das Bundesministerium ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 1. BImSchV34ÄndV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München" gestrichen. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ... Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die ... geltenden Fassung aufgeführt sind. (3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen: 1. für den LDEN ... Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das Bundesministerium für ... durch das Wort „Absatz" und b) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Nr." jeweils durch das Wort ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 84 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... Die Berechnungsverfahren werden 1. für die Lärmarten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ... für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2. für Fluglärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ... und digitale Infrastruktur, 3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed