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§ 6 - Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)

V. v. 06.03.2006 BGBl. I S. 516 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2129-8-34 Umweltschutz
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§ 6 Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch



(1) Die nach § 47e Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln binnen vier Monaten nach den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle diejenigen Daten zu Lärmkarten, die in Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind.

(2) Die nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu den in § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbehörden oder den von ihnen benannten Stellen die vollständigen Lärmkarten.





 

Frühere Fassungen von § 6 34. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
vom 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 111 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 84 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuellvor 08.09.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 34. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 34. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 34. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 111 11. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
...  In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie § 6 Absatz 1 der Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516), die durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. August 2015 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 1. BImSchV34ÄndV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 6 Übermittlung von Daten für den digitalen Informationsaustausch". b) In ... a) in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 3, § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 7 Satz 1 die Angabe „Abs." jeweils durch das Wort „Absatz" und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 84 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
... durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert." 2. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die ...