Änderung § 5 34. BImSchV vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 34. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 5 34. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 84 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Berechnungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden

1. für die Lärmarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

2. für Fluglärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Lärmindizes werden nach Verfahren berechnet, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. 2 Die Berechnungsverfahren werden

1. für die Lärmarten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

2. für Fluglärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 4) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Absatz 1 Nummer 5) vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.

(2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäuden liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.

vorherige Änderung

(3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

(4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.

(5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.



(3) 1 Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4 Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäudefassade. 2 Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt, nicht berücksichtigt. 3 Für die flächenmäßige Darstellung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von 50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.

(4) 1 Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. 2 Liegen in den Ländern detailliertere geographische Daten vor, können diese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.

(5) 1 Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben Gebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. 2 Gleiches gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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