Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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Eingangsformel - Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht (BAGElektrRvV k.a.Abk.)

V. v. 09.03.2006 BGBl. I S. 519 (Nr. 12); aufgehoben durch § 10 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3803
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 320-1-3 Verfassung und Verfahren der Arbeitsgerichte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der durch Artikel 6b des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.



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