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II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung (BVAWidZustÜAO k.a.Abk.)

A. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 521 (Nr. 12); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 01.10.2005; FNA: 2030-14-149 Beamte
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II.



Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

 
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